Wenn der bisherige Beruf nach Unfall oder Erkrankung nicht mehr ausgeübt werden kann, eröffnet die berufliche Rehabilitation neue Möglichkeiten, z. B. durch Zusatzqualifizierungen oder die Ausbildung in einem neuen Beruf. Das Ziel ist ein neuer, sicherer Arbeitsplatz.
Das Recht auf berufliche Rehabilitation ist in unserem Sozialsystem verankert, genauer gesagt im SGB IX. Entsprechende Leistungen stehen Erwachsenen zu, die aus gesundheitlichen Gründen ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können. Das gilt übrigens auch für Arbeitslose, die ALG II beziehen.
Die Kosten für Orientierungs-Angebote, Vorbereitungs-Kurse, Qualifizierung oder Integrations-Unterstützung werden von den so genannten Trägern der beruflichen Rehabilitation übernommen.
Um den Lebensunterhalt zu sichern, erhält man für die Dauer der beruflichen Rehabilitation entsprechende Leistungen, wie zum Beispiel das Übergangsgeld. Auch zusätzliche Kosten wie Fahrgeld oder auswärtige Unterbringung können übernommen werden.
Die Höhe der Leistungen richtet sich dabei immer nach den persönlichen Voraussetzungen und den Notwendigkeiten der beruflichen Rehabilitation.
Um eine berufliche Rehabilitation zu beginnen, muss man einen entsprechenden Antrag stellen, den so genannten „Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“. Dieser Antrag wird bei dem zuständigen Träger der beruflichen Rehabilitation gestellt.
Ansprechpartner beziehungsweise Träger der beruflichen Rehabilitation sind:
Der zuständige Träger prüft den Antrag auf berufliche Rehabilitation. Danach legt er gemeinsam mit dem Antragsteller die Leistungen und die einzelnen Schritte der beruflichen Rehabilitation fest. Dazu gehört z. B. die Entscheidung über die Qualifizierung in einem neuen Beruf und die Notwendigkeit zusätzlicher Unterstützung wie Krankengymnastik oder die Auffrischung von Sprach- und Schulkenntnissen. Der Träger entscheidet auch, welcher Partner mit der Durchführung der beruflichen Rehabilitation betraut wird, beispielsweise ein Berufsförderungswerk wie das BFW Hamburg.
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